In seinem Erkenntnis vom 29.01.2007 zur GZ 2005/10/0191 hat sich der VwGH mit der Entscheidungspflicht befasst:
VwGH: Nach stRsp begründet das Begehren nach Setzung eines tatsächlichen Vorganges allein keine Verpflichtung der Behörde zu einer Sachentscheidung. Von einer Verletzung der Entscheidungspflicht kann nur ausgegangen werden, wenn eine Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug geblieben ist.