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Verfahrensrecht

VwGH: Es obliegt dem Beschwerdevertreter und nicht der Mitarbeiterin, zu entscheiden und zu kontrollieren, in welcher Anzahl von Ausfertigungen eine Beschwerdeergänzung an den VwGH vorzulegen ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 46 Abs 1 VwGG
Schlagworte: Wiedereinsetzung, Beschwerdevertreter, Mitarbeiter

In seinem Beschluss vom 25.10.2006 zur GZ 2006/16/0164 hat sich der VwGH mit der Wiedereinsetzung befasst:
Mit Verfügung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die ergänzenden Schriftsätze in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Der Beschwerdeführer legte die ergänzenden Schriftsätze nur in zweifacher Ausfertigung vor.
Dazu der VwGH: Gemäß § 46 Abs 1 VwGG ist die Bewilligung einer Wiedereinsetzung ua ausgeschlossen, wenn ein Verhalten vorliegt, das den minderen Grad eines Versehens überschreitet. Nach stRsp ist dabei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen. Es obliegt dem Beschwerdevertreter und nicht der Mitarbeiterin, zu entscheiden und zu kontrollieren, in welcher Anzahl von Ausfertigungen eine Beschwerdeergänzung an den VwGH vorzulegen ist.

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