In seinem Beschluss vom 13.12.2006 zur GZ AW 2006/09/0062 hat sich der VwGH mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung einer Geldstrafe befasst:
VwGH: Es trifft zwar zu, dass es Sache des Beschwerdeführers ist, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um dem VwGH die nach § 30 Abs 2 VwGG gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen. Im Beschwerdefall verweist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Strafen insgesamt sein Monatsnettoeinkommen um mehr als das Vierfache übersteige und im Falle des sofortigen Vollzugs eine Fremdfinanzierung und Auflösung von Vermögenswerten erforderlich würden. Dieses Vorbringen erscheint im Hinblick auf die Summe der verhängten Geldstrafen von immerhin über EUR 41.000,-- konkret genug, um den ihm drohenden unwiederbringlichen Nachteil als nachvollziehbar anzunehmen.