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Verfahrensrecht

VwGH: Der Beschwerdeführer hat in einem Antrag, einer gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, seine Einkünfte, seine Vermögenslage und seine Sorgepflichten durch konkrete tunlichst ziffernmäßige - Angaben zu belegen

20. 05. 2011
Gesetze: § 30 Abs 2 VwGG, § 5 VVG
Schlagworte: Aufschiebende Wirkung, Zwangsstrafe

In seinem Beschluss vom 12.12.2006 zur GZ AW 2006/05/0098 hat sich der VwGH mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung einer Zwangsstrafe befasst:
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Geldstrafe im Wesentlichen damit, dass er, würde er die widmungswidrige Verwendung durch den Mieter verhindern, in Rechte Dritter eingreifen würde und für ihn ein nicht wieder gut zu machender Vermögensschaden entstünde.
Dazu der VwGH: Mit diesem Vorbringen legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass mit dem Vollzug der Geldstrafe für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Im Beschwerdefall geht es allein um die Verhängung einer Zwangs-, nämlich einer Geldstrafe. Nach stRsp hat der Beschwerdeführer in einem Antrag, einer gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, seine Einkünfte, seine Vermögenslage und seine Sorgepflichten durch konkrete tunlichst ziffernmäßige - Angaben zu belegen.

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