Home

Verfahrensrecht

VwGH: Der regelmäßige Aufenthalt des Empfängers in seiner Wohnung ist nach objektiven Gesichtspunkten ex post und ohne Rücksicht darauf zu beurteilen, wie sich die Verhältnisse dem Zustellorgan seinerzeit subjektiv geboten haben sowie ohne Rücksicht auf die Absichten des Empfängers

20. 05. 2011
Gesetze: § 4 ZustellG
Schlagworte: Zustellrecht, Abgabestelle, Auslandsaufenthalt

In seinem Erkenntnis vom 30.01.2007 zur GZ 2004/18/0428 hat sich der VwGH mit der Abgabestelle iSd § 4 ZustellG befasst:
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Voraussetzungen des § 8 Abs 1 und 2 ZustellG hätten bei der seinerzeitigen Zustellung des Bescheides vom 21.06.1994 nicht vorgelegen. Er habe seine Abgabestelle nicht aufgegeben, sondern sei lediglich "kurzfristig verreist" gewesen. Dass diese Reise in der Folge länger gedauert habe als geplant, sei für die Beurteilung der Situation im Zeitraum Juni 1994 ohne Belang.
Dazu der VwGH: Unter einer "Wohnung" iSd § 4 ZustellG ist jene Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er also tatsächlich wohnt. Der dazu erforderliche regelmäßige Aufenthalt des Empfängers in seiner Wohnung ist dabei nach objektiven Gesichtspunkten ex post und ohne Rücksicht darauf zu beurteilen, wie sich die Verhältnisse dem Zustellorgan seinerzeit subjektiv geboten haben sowie ohne Rücksicht auf die Absichten des Empfängers. Die Eigenschaft eines Ortes als Abgabestelle geht verloren, wenn die Nahebeziehung des Empfängers zu ihm auf Dauer oder doch für einen so langen Zeitraum erlischt, dass nach den Gepflogenheiten des Lebens das Warten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht zumutbar ist.
Bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise ex post unterliegt es keinem Zweifel, dass die genannte Wohnung, nach der Abreise des Beschwerdeführers am 23.04.1994 und ohne konkrete Aussicht auf eine Rückkehr in diese Wohnung, im Zustellzeitpunkt, also nach einem Zeitraum von über zwei Monaten, keine Abgabestelle im Sinn des § 4 ZustellG (mehr) dargestellt hat. Darauf, dass sein Auslandsaufenthalt - wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt - länger gedauert hat als ursprünglich geplant, kommt es nach dem Gesagten nicht an.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at