In seinem Beschluss vom 20.11.2006 zur GZ AW 2006/12/0011 hat sich der VwGH mit der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden befasst:
VwGH: Zwingende öffentliche Interessen iSd § 30 Abs 2 VwGG stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dann entgegen, wenn besonders qualifizierte öffentliche Interessen eine sofortige Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit zwingend gebieten. Nicht jedes öffentliche Interesse gebietet zwingend die sofortige Verwirklichung einer im Bescheid vorgesehenen Maßnahme; dazu bedarf es immer noch des Hinzutretens weiterer Umstände.