In seinem Erkenntnis vom 07.12.2006 zur GZ 2006/07/0095 hat sich der VwGH mit der Anleitungspflicht gemäß § 13a AVG und dem Verlust der Parteistellung befasst:
VwGH: Die Anleitungspflicht gemäß § 13a AVG geht nicht so weit, dass eine Person, die unter Hinweis auf die Folgen gemäß § 42 AVG zu einer mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und deren inhaltlichen Ausgestaltung angeleitet werden müsste. Durch das Unterbleiben einer Einwendung für seine eigene Person hat der Beschwerdeführer seine Parteistellung verloren.