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Verfahrensrecht

VwGH: Die im Materiengesetz vorgesehene kürzere Entscheidungspflicht findet auch im Berufungsverfahren Anwendung

20. 05. 2011
Gesetze: § 73 AVG, § 27 VwGG
Schlagworte: Säumnisbeschwerde, Verletzung der Entscheidungspflicht, Berufungsverfahren

In seinem Beschluss vom 19.09.2006 zur GZ 2006/05/0149 hat sich der VwGH mit der Verletzung der Entscheidungspflicht im Berufungsverfahren befasst:
Die belangte Behörde entschied nicht innerhalb der Frist von 3 Monaten gemäß § 18 Abs 9 Bgld Baugesetz. In ihrer damit verbundenen Äußerung brachte die Behörde vor, § 18 Abs 9 Bgld Baugesetz beziehe sich ausschließlich auf ein Bauansuchen, hier gehe es aber um die Entscheidung über die von der vom Nachbarn eingebrachte Berufung. Für das Berufungsverfahren gelte das AVG und daher die Frist von 6 Monaten.
Dazu der VwGH: Bei Beantwortung der Frage, ob die im Materiengesetz vorgesehene kürzere Entscheidungspflicht auch im Berufungsverfahren Anwendung findet, kann es keine Rolle spielen, wer Berufung erhoben hat; wird das Bauansuchen abgewiesen und erhebt der Bauwerber Berufung, so erscheint es wohl nahe liegend, dass auch die Berufungsbehörde, die ja materiell gleichfalls über das Bauansuchen zu entscheiden hat, dieselbe Entscheidungsfrist einhalten muss.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde gilt dies sinngemäß auch dann über ein Bauansuchen, wenn in erster Instanz die Baubewilligung erteilt und dagegen Berufung erhoben wurde. Geht es doch gemäß § 66 Abs 4 AVG, wonach die Berufungsbehörde - vom Fall des Abs 2 und einer allfälligen Zurückweisung der Berufung abgesehen - in der Sache selbst zu entscheiden hat, jedenfalls im Ergebnis um die Erledigung des Bauansuchens, sei es durch Zurückweisung der Berufung, womit die erstbehördliche Baubewilligung in Rechtskraft erwächst, sei es durch Behebung und Zurückweisung im Sinne des § 66 Abs 2 AVG, was zu einer neuerlichen Befassung der Erstbehörde mit dem Bauansuchen führt, sei es durch meritorische Erledigung der Berufung, was entweder zur neuerlichen Erlassung der Baubewilligung oder zu deren Versagung führt.
Hatte eben solcherart die belangte Behörde über ein Ansuchen um Baubewilligung zu entscheiden, so gilt auch für die Berechtigung zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 27 Abs 1 VwGG die Frist des § 18 BauG.

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