In seinem Erkenntnis vom 15.09.2006 zur GZ 2006/04/0053 hat sich der VwGH mit neuen Tatsachen im Ermittlungsverfahren befasst:
In der durchgeführten Berufungsverhandlung ergänzten sowohl der lärmtechnische als auch der medizinische Sachverständige ihre Gutachten. Die Beschwerdeführer beantragten daraufhin in dieser Verhandlung die Einräumung einer Frist von sechs Wochen zur Einholung eines lärmtechnischen und eines medizinischen Gutachtens, um den Ausführungen der Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen treten zu können. Die belangte Behörde wies die Berufung ab, die weitere Einräumung einer Frist zur Beibringung von Privatgutachten würde eine Verschleppung des Verfahrens bedeuten und dem § 63 Abs 1 VwGG widersprechen.
Dazu der VwGH: Nimmt die Berufungsbehörde nach Einlangen des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH keine weiteren Sachverhaltsermittlungen vor, so besteht kein Anlass, neuerlich Parteiengehör zu gewähren. Eine solche Pflicht besteht jedoch dann, wenn im zweiten Rechtsgang neue Tatsachen ins Ermittlungsverfahren eingeführt worden sind. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde den Beschwerdeführern zu den neuen Beweisergebnissen - den ergänzten Gutachten des lärmtechnischen und des medizinischen Sachverständigen - zwar insoferne Parteiengehör eingeräumt, als diese die Möglichkeit zur (sofortigen) Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung hatten, sie hat jedoch dem Antrag auf Einräumung einer Frist zur Abgabe einer - durch Privatgutachten fundierten - Stellungnahme zu diesen Gutachten nicht entsprochen. Wenn nur durch Fachgutachten zu klärende Fragen zu entscheiden sind, muss der Partei eine angemessene Frist zur Vorlage eines entsprechenden Gutachtens zur Verfügung stehen.