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Verfahrensrecht

VwGH: Es ist unzulässig, einen gesonderten Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn die Frage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu beantworten ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 56 AVG
Schlagworte: Feststellungsbescheid, privates oder öffentliches Interesse, subsidiärer Rechtsbehelf

In seinem Erkenntnis vom 21.11.2006 zur GZ 2004/11/0163 hat sich der VwGH mit dem Feststellungsbescheid befasst:
VwGH: Nach stRsp sind die Verwaltungsbehörden nur dann befugt, Feststellungsbescheide im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zu erlassen, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im privaten oder öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Unzulässig ist es hingegen, einen gesonderten Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn die Frage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu beantworten ist. Die Rechtsprechung zum Feststellungsbescheid lässt den Grundsatz erkennen, dass diese Bescheidform lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf ist, der nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebliche Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder nicht zumutbar sind.

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