In seinem Beschluss vom 08.11.2006 zur GZ AW 2006/10/0037 hat sich der VwGH mit der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden befasst:
VwGH: Den Antragsteller trifft eine Konkretisierungspflicht. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben ab. Mit allgemein gehaltenen Behauptungen wird ein konkret drohender Nachteil nicht dargetan.