In seinem Beschluss vom 15.11.2006 zur GZ AW 2006/10/0038 hat sich der VwGH mit der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden befasst:
VwGH: Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Zulässigkeit der Beschwerde. In einem Verfahren betreffend den Streit über die Parteistellung besteht Beschwerdelegitimation.