In seinem Beschluss vom 14.11.2006 zur GZ AW 2006/07/0027 hat sich der VwGH mit der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden befasst:
VwGH: Da der VwGH im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen hat, hat er, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers nach der Aktenlage nicht etwa als von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen.