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Verfahrensrecht

VwGH: Die Frage, ob öffentliche Rücksichten dem Aufschiebungsantrag entgegenstehen, kann im Beschwerdefall- mangels widerstreitender Anhaltspunkte - ausgehend von den Feststellungen der Behörde geprüft werden, ohne dass damit die endgültige Entscheidung vorweggenommen wird

20. 05. 2011
Gesetze: § 30 VwGG
Schlagworte: Beschwerde, aufschiebende Wirkung, öffentliche Interessen, Bescheid

In seinem Beschluss vom 27.10.2006 zur GZ AW 2006/05/0075 hat sich der VwGH mit der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden befasst:
VwGH: Im Provisorialverfahren geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, sondern einzig um die Auswirkung eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Bescheides. Die Frage, ob öffentliche Rücksichten dem Aufschiebungsantrag entgegenstehen, kann im Beschwerdefall daher - mangels widerstreitender Anhaltspunkte - ausgehend von den Feststellungen der Behörde geprüft werden, ohne dass damit die endgültige Entscheidung vorweggenommen wird.

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