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Verfahrensrecht

VwGH: Führt die Erklärung der Behörde, eine Abänderung der Entscheidung komme "keinesfalls" in Betracht, zur Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes, so liegt ein rechtserheblicher Willensmangel vor

20. 05. 2011
Gesetze: § 63 Abs 4 AVG
Schlagworte: Berufungsverzicht, Willensmangel

In seinem Erkenntnis vom 25.10.2006 zur GZ 2003/21/0037 hat sich der VwGH mit dem Berufungsverzicht befasst:
Auf die Partei wurde zwar kein Druck ausgeübt, die Berufung zurückzuziehen, es wurde ihr jedoch bedeutet, dass die Berufung "keinen Sinn hätte" und die Entscheidung "dadurch keinesfalls geändert würde".
Dazu der VwGH: Das Vorliegen eines Berufungsverzichtes ist besonders streng zu prüfen und es ist ein anlässlich der Abgabe eines Berufungsverzichtes vorliegender Willensmangel zu Gunsten der Partei zu beachten. Dem Motiv für die Erklärung, die Berufung zurückzuziehen, kommt für sich allein keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Werden jedoch durch eine irreführende bzw unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Berufung erweckt, oder wird die Erklärung über den Rechtsmittelverzicht unter dem Druck der Haft abgegeben, so liegt ein rechtserheblicher Willensmangel vor.
Es kann zwar nicht als rechtswidrig gesehen werden, wenn die Behörde eine Prognose über die Erfolgsaussichten einer Berufung abgibt. Durch die weitere Erklärung, dass eine Abänderung der Entscheidung "keinesfalls" in Betracht kommt, wird jedoch eine falsche Vorstellung über die Folgen und Möglichkeiten einer Berufung hervorgerufen. Führt diese unrichtige Vorstellung, dass nämlich eine Berufung in keinem Fall Erfolg haben könnte, zur Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes, so wurde dieser durch einen - von der Behörde veranlassten - Willensmangel verursacht. Dieser Willensmangel hat zur Folge, dass die Verzichtserklärung als unwirksam anzusehen ist.

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