In seinem Erkenntnis vom 21.11.2006 zur GZ 2003/11/0314 hat sich der VwGH mit dem Ersatz des Verhandlungsaufwandes befasst:
VwGH: Der Einwand, dem Beschwerdeführer stehe der in § 1 Z 2 der UVS-Aufwandersatzverordnung festgesetzte Ersatz des Verhandlungsaufwandes in zweifacher Höhe zu, weil die belangte Behörde über die von ihm erhobene Maßnahmenbeschwerde zwei Verhandlungstermine anberaumt habe, an denen der Beschwerdeführer bzw sein Rechtsvertreter teilgenommen hätten, ist nicht zielführend, weil für den Ersatz des Verhandlungsaufwandes gemäß § 79a Abs 4 Z 3 AVG mit Verordnung ein Pauschbetrag festzusetzen ist, was in § 1 Z 2 der UVS-Aufwandersatzverordnung erfolgte. Es entspricht aber dem Wesen einer Pauschalierung, dass es auf die Dauer der Verhandlung und auf die Zahl der Verhandlungstermine nicht ankommt.