In seinem Erkenntnis vom 08.11.2006 zur GZ 2006/18/0348 hat sich der VwGH mit der Verbesserung mangelhafter Anbringen gem § 13 Abs 3 AVG befasst:
VwGH: Nach stRsp sind Parteierklärungen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen und kommt es darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Die Behörde hat nicht die Aufgabe, den Sinn einer unklaren, mehr als eine Deutung zulassenden Parteienbekundung in der Richtung zu bestimmen, die für den Standpunkt der Partei nach Beurteilung der Behörde am günstigsten wäre, und auch weder die Befugnis noch die Pflicht, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nicht vorgebrachten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lasse.