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Verfahrensrecht

VwGH: Bei der Beurteilung der Frage, ob ein bloßes Schreiben einer Behörde Bescheidcharakter aufweist, ist auch das von der Behörde (materiell) angewendete Gesetz insoweit als Deutungsschema für das konkrete Schriftstück maßgebend, als sich aus diesem ergibt, ob die Behörde von Rechtswegen verpflichtet war, einen Bescheid zu erlassen

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 58 ff AVG
Schlagworte: Bescheid, Bescheidcharakter, Zweifel, Rechtskraftfähigkeit, materielles Recht

In seinem Erkenntnis vom 16.10.2006 zur GZ 2003/10/0226 hat sich der VwGH mit dem Bescheid befasst:
VwGH: In jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essenziell. Die Rechtskraftfähigkeit der Erledigung ist kein neben der normativen Natur derselben selbständig anzuführendes Merkmal eines Bescheides, weil die Rechtskraftfähigkeit nicht Ursache, sondern Folge der normativen Natur der Erledigung ist. Hinweise, Mitteilungen, die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung iSd § 58 AVG gewertet werden.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein bloßes Schreiben einer Behörde Bescheidcharakter aufweist, ist auch das von der Behörde (materiell) angewendete Gesetz insoweit als Deutungsschema für das konkrete Schriftstück maßgebend, als sich aus diesem ergibt, ob die Behörde von Rechtswegen verpflichtet war, einen Bescheid zu erlassen.

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