In seinem Beschluss vom 04.10.2006 zur GZ 2006/18/0311 hat sich der VwGH mit den Beschwerdepunkten befasst:
VwGH: Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der VwGH bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist.