In seinem Beschluss vom 29.06.2006 zur GZ 2006/10/0084 hat sich der VwGH mit der Ablehnung wegen Befangenheit iSd § 31 Abs 1 Z 5 VwGG befasst:
VwGH: Das Wesen der Befangenheit besteht nach stRsp in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive, wobei der Befangenheitsgrund des § 31 Abs 1 Z 5 VwGG vorliegt, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann. Sache des Ablehnenden ist es, jene konkreten Umstände geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorliegens von Befangenheit hindeuten. Dafür reicht jedoch der Umstand, dass die Partei eine Entscheidung des Richters in materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, nicht aus.