In seinem Beschluss vom 29.06.2006 zur GZ AW 2006/04/0033 hat sich der VwGH mit der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden befasst:
VwGH: Dem Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war schon deshalb nicht stattzugeben, weil das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils damit begründet wurde, es sei "denkbar", dass gegen die Beschwerdeführerin auf der Grundlage des angefochtenen Bescheides eine zivilgerichtliche Unterlassungsklage geführt werde und in diesem Zusammenhang "denkbar", dass gegen sie eine einstweilige Verfügung erwirkt werde.