Der Hinweis im § 211 Abs 1 lit g BAO auf § 215 BAO zeigt, dass sich nur Guthaben iSd § 215 BAO zur Entrichtung von Abgaben durch Umbuchung oder Überrechnung eignen
GZ 2009/15/0018, 21.12.2010
Die Bf macht geltend, die SF GmbH schulde der Abgabenbehörde die Einbehaltung und Abfuhr der Umsatzsteuer und die Abgabenbehörde schulde mit der Antragstellung dieser GmbH dieser die Vorsteuer. Der Masseverwalter der SF GmbH habe mit der Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt Graz-Stadt die Kompensation erklärt. Diese erfolgte Kompensation wäre auf dem Abgabenkonto der Bf ersichtlich zu machen gewesen.
VwGH: Gem § 216 BAO hat die Abgabenbehörde auf Antrag einen Abrechnungsbescheid zu erlassen, wenn zwischen ihr und einem Abgabepflichtigen Meinungsverschiedenheiten über die Verbuchung der Satzung bestehen, oder damit, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist.
Gem § 211 Abs 1 lit g BAO gelten Abgaben bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben (§ 215) eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben als entrichtet.
Bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen ist für jeden Abgabepflichtigen die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen (§ 213 Abs 1 BAO). Ein sich aus dieser Gebarung ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung allfälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat (§ 215 Abs 1 BAO). Das nach einer gem Abs 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde verbleibende Guthaben ist zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde hat (§ 215 Abs 2 BAO). § 215 Abs 3 BAO regelt die Verwendung von Guthaben von Abgabepflichtigen, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig sind.
§ 215 Abs 4 BAO sieht vor, dass Guthaben, soweit sie nicht gem Abs 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen sind.
Der Hinweis im § 211 Abs 1 lit g BAO auf § 215 BAO zeigt, dass sich nur Guthaben iSd § 215 BAO zur Entrichtung von Abgaben durch Umbuchung oder Überrechnung eignen. Ein solches sich aus der Gebarung gem § 213 BAO ergebendes Guthaben der SF GmbH hat die Bf weder behauptet geschweige denn nachgewiesen. Die Bf behauptet lediglich einen Anspruch der SF GmbH auf Vorsteuer aus der mit 25. Jänner 2004 berichtigten Rechnung der Bf vom 12. Dezember 2000 in Höhe der dort ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ein solcher Vorsteueranspruch kann jedoch nicht gem § 215 Abs 4 BAO zur Umbuchung oder Überrechnung auf das Steuerkonto eines anderen Abgabepflichtigen und damit zur Kompensation der Abgabenschuld dieses Abgabepflichtigen gem § 211 Abs 1 lit g BAO verwendet werden. Bei der hier in Rede stehenden Umsatzsteuer handelt es sich um wiederkehrend zu erhebende Abgaben, bei denen gem § 213 Abs 1 BAO die Gebarung in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen ist. Erst ein sich aus einer solchen Gebarung ergebendes Guthaben ist gem § 215 BAO zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten verwendbar. Dass der Vorsteueranspruch der SF GmbH zu einem Guthaben iSd § 215 BAO geführt hat, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.