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Steuerrecht

VwGH: Vergütungszahlungen für Diensterfindungen

Bei Vorliegen des Zusammenhanges mit einem Dienstverhältnis führen Lizenzzahlungen zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; am Veranlassungszusammenhang mit dem Dienstverhältnis ändert es nichts, ob die Vergütung laufend oder in einem Betrag zusammengeballt gewährt wird

20. 05. 2011
Gesetze: § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG
Schlagworte: Einkommensteuer, nichtselbständige Arbeit, Vergütungszahlungen für Diensterfindungen, Abfindung

GZ 2010/15/0198, 27.01.2011
VwGH: Gem § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG zählen "Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis" zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Dass im gegenständlichen Fall ein Veranlassungszusammenhang zwischen der Diensterfindung und den für diese gewährten laufenden Vergütungszahlungen einerseits und den Dienstverhältnissen andererseits besteht, steht nicht in Streit. Bei Vorliegen des Zusammenhanges mit einem Dienstverhältnis führen Lizenzzahlungen zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. In § 67 Abs 7 sieht das EStG für "Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen" eine begünstigte Besteuerung als sonstige Bezüge der Dienstnehmer vor.
Dem angefochtenen Bescheid liegen nicht laufende Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen zugrunde; er erfasst die zur "Abfindung dieser sich regelmäßig wiederholenden Vergütungszahlung" vereinbarte und geleistete einmalige Zahlung. Entgegen der Ansicht der Bf ändert es aber am Veranlassungszusammenhang mit dem Dienstverhältnis nichts, ob die Vergütung laufend oder in einem Betrag zusammengeballt gewährt wird. Der Tatbestand der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG erfasst auch die Abfindung von Lizenzzahlungen aus der Diensterfindung.
Im Hinblick auf den Veranlassungszusammenhang mit dem Dienstverhältnis kann die streitgegenständliche Zahlung schon deshalb nicht in den Anwendungsbereich des § 30 EStG (Spekulationsgeschäfte) fallen, weil § 30 Abs 3 Z 1 EStG ausdrücklich die Subsidiarität zu den Einkünften nach § 2 Abs 3 Z 1 bis 6 leg cit anordnet.

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