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Steuerrecht

VwGH: Vorschreibung eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage II) - zur Bekämpfung der Umlagepflicht dem Grunde nach iSd § 122 Abs 7 WKG

Die im § 122 Abs 7 WKG enthaltene Regelung, wonach bei einer Bekämpfung der Umlagepflicht dem Grunde nach der Präsident der Landeskammer über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, ist dahingehend auszulegen, dass nur die Frage, ob (und allenfalls mit welchen Berechtigungen) eine Unternehmung der Wirtschaftskammerorganisation angehört, als Frage der Umlagepflicht dem Grunde nach zu verstehen ist, nicht aber die Frage der Bemessung oder Berechnung der Umlage

20. 05. 2011
Gesetze: § 122 Abs 7 WKG
Schlagworte: Kammerumlage II, Rechtsmittel, Bekämpfung der Umlagepflicht dem Grunde nach, Zuständigkeit, Präsident der Landeskammer

GZ 2010/13/0197, 26.01.2011
VwGH: Da die im § 122 Abs 7 WKG zur Kammerumlage II (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) enthaltene Vorschrift zur Zuständigkeit über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, vom Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang her der für die Kammerumlage I (nunmehr) im § 122 Abs 5 Z 5 WKG enthaltenen Regelung entspricht, ist auch diese dahingehend zu verstehen, dass ein Streit über die Umlagepflicht dem Grunde nach nur dann vorliegt, wenn die persönliche Umlagepflicht (die Kammerzugehörigkeit) strittig ist. Nur in diesem Fall ist abweichend von dem in der BAO geregelten Verfahren und Instanzenzug die Entscheidung über das Rechtsmittel dem Präsident der Landeskammer vorbehalten.
Wie auch aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde hervorgeht, waren im Beschwerdefall nicht Fragen der Kammerzugehörigkeit der Bf strittig. Der Streit drehte sich vielmehr nur darum, ob die von der Gemeinde Wien zur Dienstleistung zugewiesenen Mitarbeiter mit ihren Arbeitslöhnen zu Recht im Festsetzungsbescheid des Finanzamtes bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag nach § 41 FLAG (somit im Rahmen der sachlichen Steuerpflicht) Berücksichtigung fanden (weil die Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses zur Bf nach § 47 Abs 2 EStG erfüllt gewesen seien). Zur Erledigung des gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 27. April 2004 erhobenen Rechtsmittels war daher der Präsident der Landeskammer iSd § 122 Abs 7 drittletzter Satz WKG nicht zuständig. Davon ausgehend hätte die belangte Behörde den bei ihr bekämpften Bescheid der Präsidentin der Wirtschaftskammer Wien vom 1. Juli 2005 ersatzlos beheben müssen.

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