In Fällen, in denen beide Kriterien, nämlich die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers, noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, ist auf weitere Abgrenzungskriterien, wie insbesondere das Fehlen eines Unternehmerrisikos, Bedacht zu nehmen
GZ 2009/15/0001, 21.12.2010
VwGH: Der Legaldefinition des § 47 Abs 2 EStG sind zwei Kriterien zu entnehmen, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen, nämlich die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. In Fällen, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, ist auf weitere Abgrenzungskriterien, wie insbesondere das Fehlen eines Unternehmerrisikos, Bedacht zu nehmen.
Die persönlichen Weisungen sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Nicht schon jede Unterordnung unter den Willen eines anderen hat die Arbeitnehmereigenschaft einer natürlichen Person zur Folge, denn auch der Unternehmer, der einen Werkvertrag erfüllt, wird sich im Allgemeinen bezüglich seiner Tätigkeit zur Einhaltung bestimmter Weisungen seines Auftraggebers verpflichten müssen, ohne hiedurch allerdings seine Selbständigkeit zu verlieren. Dieses sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit fordert.
Soweit der Bf geltend macht, er sei unter Anleitung und Kontrolle der Marktgemeinde gestanden, übersieht er, dass die belangte Behörde die von ihm vorgetragenen Kontrollen als solche fachlicher Natur beurteilt hat. Dagegen bestehen keine Bedenken. Persönliche Weisungen, also beispielweise im Hinblick auf die Arbeitszeit und das Arbeitsverfahren, wurden vom Bf nicht behauptet. Die Befugnis zu solchen Weisungen ist aus den Verträgen nicht zu ersehen. Konnten aber keine persönlichen Weisungen festgestellt werden, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertritt, dass der Bf in Durchführung der Grünanlagenbetreuung nicht in einem Dienstverhältnis zum Auftraggeber gestanden ist. Dass der Bf in den geschäftlichen Organismus des Auftraggebers eingegliedert gewesen sei, wird gar nicht behauptet.