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Steuerrecht

VwGH: Vertreterhaftung nach §§ 9 iVm 80 BAO iZm Zug-um-Zug-Geschäften?

Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung bezieht sich auch auf Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind, eine Privilegierung von Gläubigern kann auch in der Barzahlung von Wirtschaftsgütern (Zug-um-Zug-Geschäfte) bestehen; der vom Vertreter zu erbringende Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger hat daher auch die von der Gesellschaft getätigten Zug-um-Zug-Geschäfte zu umfassen

20. 05. 2011
Gesetze: § 9 BAO, § 80 BAO
Schlagworte: Vertreterhaftung, Zug-um-Zug-Geschäfte, Gläubigergleichbehandlung

GZ 2007/13/0063, 26.01.2011
Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid im Ergebnis darauf, dass der Bf zwar die Höhe der einzelnen Verbindlichkeiten zu den Fälligkeitszeitpunkten bekannt gegeben habe, nicht jedoch die getätigten Zug-um-Zug-Geschäfte und somit die zur Verfügung stehenden liquiden Mittel der Höhe nach nicht beziffert habe.
Dem hält der Bf entgegen, die Entscheidung, halbfertige Arbeiten durch Einkaufen des dazu notwendigen Materials in Form von Zug-um-Zug-Geschäften fertig zu stellen, sei für die K GmbH richtig und für alle Gläubiger zum Vorteil gewesen. Daher stellten Zug-um-Zug-Geschäfte keine Bevorzugung dar. Überdies gebe es bei Zug-um-Zug-Geschäften keinen Gläubiger, denn der Partner eines Zug-um-Zug-Geschäftes sei nicht Gläubiger, weil er die Gegenleistung "Zug-um-Zug" erhalte.
VwGH: Nach stRsp des VwGH hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung iSd § 9 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln des Vertretenen zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Der Vertreter haftet für nicht entrichtete Abgaben des Vertretenen auch dann, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten des Vertretenen nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten.
Dem Beschwerdevorbringen ist die stRsp des VwGH entgegenzuhalten, wonach sich der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung auch auf Zahlungen bezieht, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind, und eine Bevorzugung von Gläubigern daher auch in der Barzahlung von Wirtschaftsgütern in Form von Zug-um-Zug-Geschäften bestehen kann. Der vom Vertreter zu erbringende Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger hat somit auch die von der Gesellschaft getätigten Zug-um-Zug-Geschäfte zu erfassen.

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