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Steuerrecht

VwGH: § 34 Abs 7 EStG iZm Kinderbetreuungskosten

Ein Betreuungsbedarf kann (auch) auf Grund des Alters des Kindes bestehen

20. 05. 2011
Gesetze: § 34 Abs 7 EStG
Schlagworte: Einkommensteuer, außergewöhnliche Belastung, Unterhaltsleistungen, Betreuungskosten, Kind, berufstätig

GZ 2007/15/0150, 25.11.2010
VwGH: Unterhaltsleistungen für ein Kind sind nach § 34 Abs 7 Z 1 EStG durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag abgegolten. Im Verhältnis zu haushaltsangehörigen Kindern können Aufwendungen für deren Unterhalt unter Beachtung des § 34 Abs 7 EStG somit nur dann Berücksichtigung finden, wenn die Aufwendungen beim Unterhaltsberechtigten selbst iSd § 34 Abs 7 Z 4 leg cit eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden, wobei ein Betreuungsbedarf auch auf Grund des Alters des Kindes bestehen kann.
Die Bf hat im Verwaltungsverfahren den Betreuungsbedarf ihrer Tochter mit ihrer Berufstätigkeit begründet, der sie auch an Wochenenden und teilweise auch nachts nachgehen müsse. Damit wurde der Tatbestand des § 34 Abs 7 Z 4 EStG angesprochen. Zu Recht rügt die Bf in diesem Zusammenhang, dass sich die belangte Behörde mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt habe. Anders als das Finanzamt hat die belangte Behörde weder den tatsächlichen Anfall von Aufwendungen für die Betreuung der Tochter in Abrede gestellt noch den von der Bf im Verwaltungsverfahren behaupteten Betreuungsbedarf (etwa unter dem Gesichtspunkt des Alters des Kindes) verneint. Auch hat die belangte Behörde keine Feststellungen dahingehend getroffen, dass der Unterhalt der Bf ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit gesichert wäre. Dem angefochtenen Bescheid können aber auch sonst keine Feststellungen zur Frage der Zwangsläufigkeit der von der Bf geltend gemachten Betreuungsaufwendungen entnommen werden.

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