Nach Ansicht des VwGH besteht seit der UFSG-Novelle 2006 die Wirkung einer Vorlage oder einer Vorlageerinnerung darin, dass im Fall einer Berufung nach den Bestimmungen der BAO die Frist des § 27 Abs 1 VwGG dann zu laufen beginnt, wenn entweder die Berufung bei dem die Entscheidungspflicht treffenden UFS einlangt, sei es dass die Berufung bei diesem eingebracht wird, sei es dass nach Einbringen der Berufung bei der Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung (ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung) dem UFS vorgelegt wird, oder wenn unter den Voraussetzungen des § 276 Abs 6 letzter Satz BAO eine Vorlageerinnerung bei ihm einlangt
GZ 2010/16/0222, 16.12.2010
VwGH: Der Wortlaut des § 27 Abs 1 VwGG stellt für den Beginn des Laufes der Frist, nach deren Ablauf eine Säumnisbeschwerde zulässig ist, nicht darauf ab, wann ein Schriftsatz bei der obersten Behörde ankommt, sondern darauf, wann der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
§ 249 Abs 1 BAO ordnet an, dass die Berufung bei der Abgabenbehörde einzubringen ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Diese Bestimmung räumt im zweiten Satz allerdings die Möglichkeit ein, die Berufung bei der zur Entscheidung über die Berufung zuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen. Damit ist für den Bw eine uneingeschränkte Wahlmöglichkeit gegeben, die Berufung bei der Abgabenbehörde erster Instanz (FA) oder bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz (UFS) einzubringen.
Für die Entscheidung über die Berufung ist jedenfalls der UFS zuständig (§ 260 BAO). Deshalb trifft den UFS die Pflicht zur Entscheidung über die Berufung. Das FA als Abgabenbehörde erster Instanz hat lediglich die Möglichkeit, über die Berufung durch Berufungsvorentscheidung zu entscheiden (arg: "kann" in § 276 Abs 1 BAO). Eine Pflicht zur Entscheidung über eine Berufung durch Berufungsvorentscheidung hat die Abgabenbehörde erster Instanz nach § 276 Abs 1 BAO nicht.
Für Fälle, bei denen durch Entscheidung über eine Berufung die Entscheidungspflicht bereits erfüllt ist, dann aber wieder auflebt, hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass die Frist nach § 27 Abs 1 VwGG nicht vom Einlangen bei der Stelle abhängt, bei der die Berufung einzubringen ist, wenn nämlich nach Entscheidung über eine Berufung durch eine Berufungsvorentscheidung ein Vorlageantrag eingebracht wird oder wenn ein Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz, mit dem über eine Berufung entschieden worden war, von der Aufsichtsbehörde oder nach § 42 Abs 2 VwGG vom VwGH aufgehoben worden ist.
Eine Gesamtschau der Rechtslage ergibt, dass § 27 Abs 1 VwGG von der Stelle spricht, bei welcher der Antrag einzubringen ist, dass § 249 Abs 1 BAO dem Bw allerdings eine Wahlmöglichkeit einräumt, die Berufung bei einer der dort genannten Stellen einzubringen, und eine dieser Stellen der Gegner des Bw im Berufungsverfahren (Amtspartei) ist, weiters dass die Pflicht zur Entscheidung über die Berufung allein den UFS trifft und dass seit der UFSG-Novelle 2006 im Gesetz ausdrücklich eine Wirkung der Berufungsvorlage und der Vorlageerinnerung genannt ist, die allerdings nicht in der Wirkungslosigkeit hinsichtlich der dem FA eingeräumten Rechte bestehen kann. Worin die rechtliche Wirkung einer Vorlage oder einer Vorlageerinnerung besteht, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.
Nach Ansicht des VwGH besteht seit der UFSG-Novelle 2006 die Wirkung einer Vorlage oder einer Vorlageerinnerung - da auch sonst keine andere rechtliche Wirkung dem Gesetz zu entnehmen ist - darin, dass im Fall einer Berufung nach den Bestimmungen der BAO die Frist des § 27 Abs 1 VwGG dann zu laufen beginnt, wenn entweder die Berufung bei dem die Entscheidungspflicht treffenden UFS einlangt, sei es dass die Berufung bei diesem eingebracht wird, sei es dass nach Einbringen der Berufung bei der Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung (ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung) dem UFS vorgelegt wird, oder wenn unter den Voraussetzungen des § 276 Abs 6 letzter Satz BAO eine Vorlageerinnerung bei ihm einlangt.
Damit ist nach Ansicht des VwGH der Rechtsschutz des Bw gegen Säumnis gewahrt, denn er hat es in der Hand, die Frist des § 27 Abs 1 VwGG durch Einbringen der Berufung unmittelbar beim UFS oder nach Einbringen der Berufung beim FA durch Einbringen einer Vorlageerinnerung beim UFS in Lauf zu setzen.
Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass die Frist des § 27 VwGG mit Einlangen der mit 30. Juli 2010 datierten Vorlage der beim FA eingebrachten Berufung des Bf beim UFS begonnen hat und bei Einbringen der Säumnisbeschwerde am 18. Oktober 2010 somit noch nicht abgelaufen war. Die Säumnisbeschwerde erweist sich somit als verfrüht.