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Steuerrecht

VwGH: Nachsicht gem § 236 BAO

Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt; der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu dem vom Gesetzgeber beabsichtigen Ergebnis muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 236 BAO, Verordnung BGBl II Nr 435/2005
Schlagworte: Nachsicht, persönliche / sachliche Unbilligkeit

GZ 2007/13/0135, 17.11.2010
VwGH: Fällige Abgabenschuldigkeiten können gem § 236 Abs 1 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist dabei tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Vermeint die Abgabenbehörde - wie im Beschwerdefall - die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum.
Die Unbilligkeit iSd § 236 BAO kann persönlicher oder sachlicher Natur sein. Gem § 2 der Verordnung BGBl II Nr 435/2005 liegt eine persönliche Unbilligkeit insbesondere vor, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde oder mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleich käme.
Nach stRsp des VwGH sind für die Entscheidung bei Nachsichtsersuchen die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgebend.
Ist die Abgabenschuld nach den unbekämpften Feststellungen der belangten Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides tatsächlich nicht einbringlich, liegt iSd stRsp des VwGH keine persönliche Unbilligkeit iSd § 236 BAO vor.
Eine sachliche Unbilligkeit ist - unbeschadet der in § 3 der genannten Verordnung BGBl II Nr 435/2005 beispielsweise aufgezählten und hier nicht in Betracht kommenden Fälle - nach stRsp des VwGH anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu dem vom Gesetzgeber beabsichtigen Ergebnis muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist.
Der Bf trägt vor, im Rahmen eines Konkurs- und Ausgleichsverfahrens einer GmbH sei er durch seine unbeschränkte Haftung als deren Gesellschafter-Geschäftsführer zu Zahlungen herangezogen worden, die bei der Einkommensteuerveranlagung 2001 nur teilweise als Betriebsausgaben hätten geltend gemacht werden können, weshalb er wirtschaftlich nur einen sehr geringen Vermögenszuwachs erzielt habe, während er dieses zu diesen Zahlungen verwendete Einkommen versteuern müsse. Damit zeigt der Bf keine sachliche Unbilligkeit auf. Dass Zahlungen nicht als Betriebsausgaben absetzbar, sondern als Verwendung des zu versteuernden Einkommens des Bf anzusehen sind, ist kein vom Gesetzgeber unbeabsichtigtes Ergebnis.

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