Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung (§ 289 Abs 2 BAO) darf nur dann erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt; eine kassatorische Aufhebung (§ 289 Abs 1 BAO) hat hingegen zu erfolgen, wenn das Finanzamt Ermittlungen unterlassen hat, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderlassung hätte unterbleiben können
GZ 2010/15/0108, 23.09.2010
VwGH: Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung (§ 289 Abs 2 BAO) darf nur dann erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt; eine kassatorische Aufhebung (§ 289 Abs 1 BAO) hat hingegen zu erfolgen, wenn das Finanzamt Ermittlungen unterlassen hat, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderlassung hätte unterbleiben können.
Mit der Berufungsentscheidung vom 3. Februar 2010 wurden die erstinstanzlichen Bescheide aufgehoben. Aus der Begründung dieser Entscheidung geht hervor, dass jedenfalls hinsichtlich Lohnsteuer 2004 und 2005 eine weitere Entscheidung nicht mehr zu ergehen hatte. Dass insoweit für Dienstgeberbeitrag und Zuschlag hiezu etwas anderes gelten sollte, kann der Entscheidung nicht entnommen werden. Die Berufungsentscheidung enthält auch keine Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz. Es ist daher auch insoweit von einer meritorischen Erledigung auszugehen. Zutreffend ist zwar, dass der Dienstgeberbeitrag als einheitliche Abgabe von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen ist, die jeweils in einem Kalendermonat an Dienstnehmer gewährt worden sind (§ 41 Abs 3 FLAG). Eine ersatzlose Behebung aus dem Grunde, die Bemessungsgrundlage gehe (auch) nicht aus dem Betriebsprüfungsbericht hervor (mit der Wirkung, dass eine weitere Entscheidung in dieser Sache - Dienstgeberbeitrag und Zuschlag hiezu für die Jahre 2004 und 2005 - nicht mehr in Betracht käme), war aber jedenfalls verfehlt und inhaltlich rechtswidrig.