Zufallserfindungen führen für sich nicht zu betrieblichen Einkünften, es sei denn, der Erfinder trifft umfangreiche und planmäßige Maßnahmen zur Auswertung seiner Erfindung
GZ 2007/15/0191, 28.10.2010
Mit Patent-Kaufvertrag vom 28. Juli 2000 verkaufte der Bf (im Rahmen des Verkaufes seines Geschäftsanteiles an der W-GmbH an die Consulting-GmbH) Patente an die W-GmbH. Der Kaufpreis bestand aus einer Einmalzahlung und einem zusätzlichen variablen Kaufpreis ("pro Megawatt"), aufgrund dessen dem Bf auch in den Folgejahren weiterhin Einnahmen zuflossen. Der Bf beurteilte diesen Vorgang als Verkauf einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle und somit als nicht der Einkommensteuer unterliegend.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung gelangte das Finanzamt zur Auffassung, es liege eine planmäßig ausgeübte Erfindertätigkeit vor, weshalb der Verkauf der Patente (Einnahmen 2000: netto 1,445.910 S; Einnahmen 2001: netto 5,434.240 S) beim Bf im Rahmen von Einkünften aus selbständiger Arbeit zu erfassen sei. Einkünfte, die der Erfinder erziele, seien regelmäßig solche aus selbständiger Arbeit.
Der Bf bringt vor, im außerbetrieblichen Bereich unterliege die Veräußerung eines Rechts, wenn kein Spekulationsgeschäft vorliege, nicht der Einkommensteuer. Im gegenständlichen Fall habe weder die belangte Behörde noch das Finanzamt die Ansicht vertreten, dass Betriebsvermögen vorliege, zu welchem die veräußerten Patentrechte gehörten. Es werde ohne nachvollziehbare Begründung behauptet, dass von vornherein eine betriebliche Tätigkeit vorliege. Nach Ansicht des Bf sei nicht die spätere Entwicklung des Patents entscheidend; wesentlich seien die zum Zeitpunkt der tatsächlichen Erfindung bzw Patentanmeldung bestehenden Verhältnisse. Die Begründung des angefochtenen Bescheides vermische die Schaffung einer Einkunftsquelle selbst und die spätere Weiterentwicklung und rechne die Weiterentwicklungsaktivitäten der W-GmbH dem Bf zu. Der Bf habe bloß Patentideen skizziert und beim Patentamt eingereicht. Die weitere Entwicklung der Patentideen sei durch die W-GmbH erfolgt.
VwGH: Die Erfindertätigkeit kann zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen, wenn eine selbständige, nachhaltige Betätigung vorliegt, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Wenn die Erfindertätigkeit zudem einer der in § 22 EStG aufgezählten Tätigkeiten entspricht, liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor.
Zufallserfindungen führen für sich nicht zu betrieblichen Einkünften, es sei denn, der Erfinder trifft umfangreiche und planmäßige Maßnahmen zur Auswertung seiner Erfindung.
Der deutsche Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 18. Juni 1998, BStBl 1998 II 567, RdW 1999, 565, ausgeführt:"Nicht jede 'Blitzidee' führt zu einer Zufallserfindung iSd eingangs zitierten Rsp. Bedarf es nämlich nach einem spontan geborenen Gedanken einer weiteren Tätigkeit, um die Erfindung bis zur Verwertungsreife zu fördern, liegt eine planmäßige Erfindertätigkeit vor, die nicht mehr als 'gelegentlich' anzusehen ist (...). Eine Tätigkeit, die nicht nur gelegentlich ausgeübt wird, ist als nachhaltig anzusehen. Nach allgemeiner Auffassung kommt die Zufallserfindung deshalb in der Praxis kaum vor."
Der VwGH hält diese Ausführungen des deutschen Bundesfinanzhofes zur Zufallserfindung auch für die österreichische Rechtslage für zutreffend.
Nach dem Vorbringen des Bf habe er zunächst aufgrund von Erfahrungen im technischen Bereich, die aus seiner früheren beruflichen Tätigkeit resultierten, Ideen entwickelt und (im Jahr 1994) innerhalb von "ein paar Wochen" zusammengeschrieben, diese Entwicklungen zum Patent angemeldet und sodann über Jahre die Patentverfahren im Inland und im Ausland betrieben.
Bei dieser Sachlage kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die vom Bf erzielten Erlöse aus der Veräußerung der Patente als Gewinn aus der Veräußerung von Betriebsvermögen und somit als der Einkommensteuer unterliegend behandelt hat. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die belangte Behörde - im Hinblick auf die betriebliche Tätigkeit - sehr wohl vom Vorliegen von Betriebsvermögen ausgegangen. Entgegen der Auffassung des Bf trifft es auch nicht zu, dass die Betätigung der Entwicklung und des schriftlichen Festhaltens der Patentidee losgelöst von der planmäßigen Betreibung der Patentverfahren im In- und Ausland zu sehen ist, ist doch das Erfassen der Entwicklung in Form von Zeichnungen und schriftlichen Beschreibungen gerade im Hinblick auf die Patentverfahren erfolgt. Diese - ab 1994 entfaltete - die Patente betreffende Gesamtbetätigung des Bf erfüllt aber ohne Zweifel das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit. Auf die Geschäftsführungstätigkeit des Bf kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.