Eine vom Mieter an den Veräußerer geleistete Mietzinsvorauszahlung stellt eine "vorbehaltene Nutzung" iSd § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG dar, wenn sie dem Veräußerer verbleibt
GZ 2008/16/0120, 08.09.2010
Die Beschwerde wendet sich gegen die Einbeziehung der von der Mieterin an den Masseverwalter als Verkäufer geleisteten Mietzinsvorauszahlung in die Bemessungsgrundlage.
VwGH: Gem § 4 Abs 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Nach § 5 Abs 1 Z 1 leg cit ist Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Die Beschwerde ist darauf zu verweisen, dass nach dem Erkenntnis vom 3. Oktober 1996, 93/16/0127, ua eine vom Mieter an den Veräußerer geleistete Mietzinsvorauszahlung eine "vorbehaltene Nutzung" darstellt, wenn sie dem Veräußerer verbleibt. Der vorliegende Beschwerdefall bietet keinerlei Anlass, von dieser Rechtsansicht abzugehen.