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Steuerrecht

VwGH: Zur Unterschrift nach § 96 BAO

Als "Unterschrift" wird ein Gebilde von Buchstaben einer üblichen Schrift verstanden, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann, wobei die Unterschrift nicht allgemein lesbar sein muss

20. 05. 2011
Gesetze: § 96 BAO
Schlagworte: Bescheid, Unterschrift

GZ 2007/13/0120, 29.09.2010
VwGH: Nach stRsp des VwGH wird als "Unterschrift" ein Gebilde von Buchstaben einer üblichen Schrift verstanden, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann, wobei die Unterschrift nicht allgemein lesbar sein muss.
Dass die auf dem Rückforderungsbescheid I aufscheinende Unterschrift des die Erledigung Genehmigenden nicht den soeben genannten Voraussetzungen entsprochen habe, wird in der Beschwerde zwar behauptet, an Hand der in den Verwaltungsakten einliegenden Durchschrift dieses Bescheides ist allerdings den Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu folgen, wonach aus dem strittigen Unterschriftsgebilde der Name "Ratheiser" herausgelesen werden kann.

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