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Steuerrecht

VwGH: Aussetzungsbescheid nach § 281 Abs 1 BAO der Abgabenbehörde zweiter Instanz und Antrag auf Fortsetzung des Berufungsverfahrens - Möglichkeit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde?

Während Aussetzungsbescheide der ersten Instanz ihre Wirksamkeit verlieren, sobald die Partei die Fortsetzung des Berufungsverfahrens beantragt, verliert ein von der Abgabenbehörde zweiter Instanz erlassener Aussetzungsbescheid seine Rechtswirksamkeit (erst) mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt wurde, bei einer Aussetzung bis zur Beendigung eines bestimmten Verfahrens mit dessen Abschluss; von diesem Zeitpunkt an läuft eine neue Frist iSd § 27 VwGG für die Einbringung einer Säumnisbeschwerde

20. 05. 2011
Gesetze: § 281 BAO, Art 132 B-VG, § 27 VwGG
Schlagworte: Aussetzungsbescheid, Berufung, Abgabenbehörde zweiter Instanz, Säumnisbeschwerde

GZ 2010/15/0133, 23.09.2010
Mit Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz (der belangten Behörde) wurden die im Spruch dieses Bescheides im Einzelnen angeführten Berufungsverfahren "bis zur Beendigung des beim Landesgericht Linz zur GZ 23 HV 151/07i, gegen den Bf wegen § 156 StGB eingeleiteten Strafverfahrens" ausgesetzt.
In der an die belangte Behörde gerichteten Eingabe vom 17. März 2010 beantragte der Bf, "die Aussetzung aufzuheben und in allen da behängenden Verfahren zu entscheiden". Ein längeres Zuwarten sei im Hinblick darauf, dass der belangten Behörde nunmehr das gesamte relevante Beweismaterial als Entscheidungsmaterial zur Verfügung stünde, sachlich sowie im Hinblick auf den problematischen Gesundheitszustand des Bf menschlich nicht mehr gerechtfertigt. Schließlich datierten die zu beurteilenden Bescheide teilweise bereits aus dem Jahr 2005.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag vom 17. März 2010 als unzulässig zurückgewiesen. Gem § 281 BAO bestünde kein Antragsrecht auf Fortsetzung eines durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ausgesetzten Berufungsverfahrens. Da somit ein in der BAO nicht vorgesehener und daher unzulässiger Antrag vorliege, sei dieser in Ausübung der Entscheidungspflicht zurückzuweisen.
Der Bf rügt eine Verletzung im "Recht auf Erledigung binnen angemessener Frist".
VwGH: Im Beschwerdefall steht außer Streit, dass ein von der Abgabenbehörde zweiter Instanz erlassener Aussetzungsbescheid vorliegt. Die Rechtskraftwirkung eines Aussetzungsbescheides besteht darin, dass durch seine Erlassung nicht nur die Entscheidungspflicht über die Berufung erlischt, sondern auch das Recht, über sie zu entscheiden.
Während Aussetzungsbescheide der ersten Instanz ihre Wirksamkeit verlieren, sobald die Partei die Fortsetzung des Berufungsverfahrens beantragt, verliert ein von der Abgabenbehörde zweiter Instanz erlassener Aussetzungsbescheid seine Rechtswirksamkeit (erst) mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt wurde, bei einer Aussetzung bis zur Beendigung eines bestimmten Verfahrens mit dessen Abschluss. Dies ergibt sich schon aus der Bestimmung des § 281 Abs 2 BAO, demzufolge das ausgesetzte Berufungsverfahren nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gegeben hat, von Amts wegen fortzusetzen ist.
Von diesem Zeitpunkt an läuft eine neue Frist iSd § 27 VwGG für die Einbringung einer Säumnisbeschwerde, in deren Rahmen allenfalls auch zu prüfen wäre, ob der Eintritt einer dauernden Verhandlungsunfähigkeit des Bf - wie sie in der Beschwerde besorgt wird - einer Beendigung des präjudiziellen Strafverfahrens gleichgehalten werden kann.
Die Beschwerdeausführungen zum Vorliegen überwiegender Parteieninteressen, die einer Aussetzung entgegenstünden, hätten allenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid vom 5. März 2009 mit Aussicht auf Erfolg vorgebracht werden können, sind aber von vornherein nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheides darzutun, mit dem lediglich ein im § 85 Abs 1 BAO nicht vorgesehenes Anbringen zurückgewiesen wurde.

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