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Steuerrecht

VwGH: Grunderwerbsteuer iZm Einbringung gem § 12 UmgrStG

§ 22 Abs 5 UmgrStG stellt für die Berechnung der Grunderwerbsteuer eine lex specialis dar; gem § 8 Abs 1 GrEStG entsteht die Steuerschuld, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist; ein Einbringungsvertrag ist ein solcher Erwerbsvorgang

20. 05. 2011
Gesetze: § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG, § 12 UmgrStG, § 22 Abs 5 UmgrStG, § 8 Abs 1 GrEStG
Schlagworte: Grunderwerbsteuer, Umgründung, Einbringung, Entstehung der Steuerschuld

GZ 2009/16/0017, 08.09.2010
VwGH: § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG nennt (unter der Überschrift Erwerbsvorgänge) ua einen Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet, als Rechtsvorgänge, die der Grunderwerbsteuer unterliegen. Ein Einbringungsvertrag ist ein solcher Erwerbsvorgang.
Gem § 22 Abs 5 UmgrStG ist bei Einbringungen gem 12 leg cit, wenn sie einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs 1 oder Abs 2 GrEStG verwirklichen, die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen. Diese Bestimmung stellt für die Berechnung der Grunderwerbsteuer eine lex specialis dar. Die zitierte Bestimmung besagt aber nur etwas über die Höhe der Bemessungsgrundlage, nichts jedoch über die Entstehung der Steuerschuld. Gem § 8 Abs 1 GrEStG entsteht die Steuerschuld, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist. Das war im vorliegenden Fall der Abschluss des Einbringungsvertrages vom 24. September 2002. Gem § 6 Abs 1 lit a Satz 2 GrEStG ist maßgeblich der Einheitswert, der auf den dem Erwerbsvorgang unmittelbar vorangegangenen Feststellungszeitpunkt festgesetzt ist.

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