Funktionsgebühren gem § 29 Z 4 EStG stellen, wenn sie das Ausmaß tatsächlicher Auslagenersätze übersteigen, begünstigungsschädliche Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit iSd § 37 Abs 5 EStG dar, weil sie für die aktive Ausübung eines Amtes oder Mandates gewährt werden
GZ 2006/15/0358, 23.09.2010
VwGH: Unter den Begriff "Erwerbstätigkeit" iSd § 37 Abs 5 EStG fallen alle Tätigkeiten, die sich als aktive Betätigung im Erwerbsleben darstellen. Einkünfte aus Pensionsbezügen sind daher auch dann, wenn sie gem § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG betriebliche Einkünfte darstellen, nicht begünstigungsschädlich.
In seinem Erkenntnis vom 9. März 1982, 82/14/0044, 0045, hat der VwGH iZm der Zuzugsbegünstigung gem § 103 EStG 1972 ausgeführt, dass - neben dem Bezug einer Zuzugsbegünstigung nicht schädlichen Pensionen - auch eine mitunternehmerische Beteiligung dann keine Erwerbstätigkeit darstellt, wenn ein Kommanditist keine wesentlich andere Funktion als ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft hat, er also keine besonderen wirtschaftlichen Tätigkeiten ausübt.
In seinem Erkenntnis vom 4. Juni 2008, 2003/13/0077, hat der VwGH diese Judikatur zur Bestimmung des § 37 Abs 5 EStG 1988 weitergeführt und zum Ausdruck gebracht, dass eine "kapitalistische" Mitunternehmereigenschaft trotz ihrer Zuordnung zu den gewerblichen Einkünften nach § 23 Z 2 EStG 1988 für sich keine Erwerbstätigkeit iSd § 37 Abs 5 EStG darstellt.
Von einer Erwerbstätigkeit im hier maßgebenden Sinn kann auch dann nicht gesprochen werden, wenn der Steuerpflichtige einen Betrieb im Erbweg erwirbt und er diesen sodann in der Art einer Abwicklung in einem den Umständen nach kurzen Zeitraum einstellt.
Nach dieser Judikatur kommt es auf die Einordnung der aus einer Tätigkeit erzielten Einkünfte unter eine bestimmte Einkunftsart (etwa dem Vorliegen betrieblicher oder nichtselbständiger Einkünfte) nicht an. Dass die im Beschwerdefall strittigen Einkünfte des Bf als Funktionär einer Körperschaft öffentlichen Rechts nicht den Einkunftstatbeständen des § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG zu subsumieren sind, steht ihrer Beurteilung als "Erwerbseinkünfte" iSd § 37 Abs 5 EStG daher nicht entgegen.
Funktionsgebühren gem § 29 Z 4 EStG stellen, wenn sie wie im Beschwerdefall das Ausmaß tatsächlicher Auslagenersätze übersteigen, begünstigungsschädliche Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit iSd § 37 Abs 5 EStG dar, weil sie für die aktive Ausübung eines Amtes oder Mandates gewährt werden.
Dass der Zurücklegung der Funktion als Fachgruppenvorsteher im zeitlichen Zusammenhang mit der Einstellung der Tätigkeit als Geschäftsführer der H GmbH - entgegen den behördlichen Feststellungen - ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis entgegengestanden wäre, legt die vor dem VwGH ergänzte Beschwerde mit dem Vorbringen, es habe sich bei der Fortführung der Kammerfunktion um eine reine Nebentätigkeit gehandelt, nicht dar. Auf die Höhe der erzielten Einkünfte kam es nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage nicht an. Soweit der Bf auch vor dem VwGH die vermeintliche Geringfügigkeit der strittigen Einkünfte für seinen Rechtsstandpunkt ins Treffen führt, ist ihm überdies zu entgegnen, dass im Beschwerdefall unstrittig Funktionsgebühren in einer Höhe bezogen wurden (monatlich rund 3.900 S), die selbst die mit dem AbgÄG 2004 in die Bestimmung des § 37 Abs 5 eingefügte Geringfügigkeitsgrenze von 730 EUR jährlich um ein Mehrfaches übersteigen.