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Steuerrecht

VwGH: Anspruch auf ein Pendlerpauschale bei Werkverkehr bzw Beförderungsunternehmen gem § 3 Abs 1 Z 21 EStG - Berücksichtigung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Einstiegstelle oder Wohnung und Arbeitsstätte?

Einem Arbeitnehmer, der bestimmte Wegstrecken zwischen seiner Wohnung und der Einstiegstelle des Werkverkehrs zurücklegen muss, steht gegebenenfalls für diese Wegstrecke das Pendlerpauschale zu; dies gilt auch für den Fall einer Beförderung iSd § 3 Abs 1 Z 21 EStG

20. 05. 2011
Gesetze: § 16 Abs 1 Z 6 EStG, § 26 Z 5 EStG, § 3 Abs 1 Z 21 EStG
Schlagworte: Einkommensteuer, Werbungskosten, Pendlerpauschale, Werkverkehr, Beförderungsunternehmen

GZ 2010/15/0013, 29.07.2010
VwGH: Werkverkehr liegt vor, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels befördern lässt. Nach § 3 Abs 1 Z 21 EStG ist der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung der eigenen Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen bei Beförderungsunternehmen von der Einkommensteuer befreit.
Die Bedeutung der Bestimmung, dass dem Arbeitnehmer, der im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr befördert wird, die im § 16 Abs 1 Z 6 lit b und c EStG normierten Pauschbeträge nicht zustehen, ist darin zu sehen, dass eine pauschale Berücksichtigung von Werbungskosten dann nicht gerechtfertigt ist, wenn - wie dies bei Werkverkehr typisch ist - dem betreffenden Arbeitnehmer keine (oder gegenüber Arbeitnehmern, die nicht im Werkverkehr befördert werden, erheblich geringere) Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erwachsen und ein aus der kostenlosen oder begünstigten Beförderung entstehender Vorteil nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört. Die ratio legis iVm dem Gleichheitsgrundsatz erfordert die Erstreckung der Rechtsfolgeanordnung, sodass auch im Fall der verbilligten (oder unentgeltlichen) Beförderung der eigenen Arbeitnehmer bei Beförderungsunternehmen gem § 3 Abs 1 Z 21 EStG ein entsprechendes Pauschale grundsätzlich nicht zusteht, entstehende Kosten aber bis zur Höhe des entsprechenden Pauschales als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Es ist hL, dass einem Arbeitnehmer, der bestimmte Wegstrecken zwischen seiner Wohnung und der Einstiegstelle des Werkverkehrs zurücklegen muss, gegebenenfalls für diese Wegstrecke das Pendlerpauschale zusteht. Der VwGH schließt sich dieser Rechtsmeinung an, auch für den hier vorliegenden Fall einer Beförderung iSd § 3 Abs 1 Z 21 EStG.
Die belangte Behörde hat neben den Kosten für den Werkverkehr auch Kosten für ein Massenbeförderungsmittel angesetzt und sich dabei auf § 16 Abs 1 Z 6 letzter Absatz EStG gestützt, der aber nur die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für den Werkverkehr (bzw hier für die Beförderung iSd § 3 Abs 1 Z 21 EStG) vorsieht. Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Neben den tatsächlichen Kosten für den Werkverkehr (oder Beförderung iSd § 3 Abs 1 Z 21 EStG) steht für den Restweg nur allenfalls ein Pendlerpauschale zu.

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