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Steuerrecht

VwGH: Vergleich iSd § 33 TP 20 GebG

Ein Vergleich liegt ua dann vor, wenn mit einer Vereinbarung pro futuro gegensätzliche Interessen der Vertragsparteien ausgeglichen werden sollen

20. 05. 2011
Gesetze: § 33 TP 20 GebG, § 19 Abs 2 GebG, § 1380 ABGB
Schlagworte: Gebühren, Vergleich

GZ 2008/16/0154, 08.09.2010
VwGH: Ein Vergleich liegt ua dann vor, wenn mit einer Vereinbarung pro futuro gegensätzliche Interessen der Vertragsparteien ausgeglichen werden sollen.
Gerade das ist mit den im vorliegenden Fall zu beurteilenden Vereinbarungen aber geschehen, indem jeweils betreffend die Rückzahlungspflicht der jeweiligen Sozialhilfeempfänger klargestellt wurde, in welchen konkreten Fällen diese Rückzahlungspflicht fällig wird (Erlöschen der Hilfsbedürftigkeit, Übertragung der Liegenschaft oder Ableben) und dass eine Anrechnung von Zinsen bis zur Fälligkeit der Rückzahlungspflicht nicht stattzufinden hat.
In Gestalt des Verzichtes auf eine Verzinsung der gewährten und rückzuzahlenden Sozialhilfeleistung für die Zeit bis zur Fälligkeit des Rückzahlungsbetrages ist (unter Berücksichtigung der vom Sozialhilfeempfänger eingeräumten Sicherheit für den Rückzahlungsbetrag) überdies das für einen Vergleich bedeutsame Element des gegenseitigen Nachgebens in der Vereinbarung vorhanden.
Am Vorliegen eines an sich dem Tatbestand nach § 33 TP 20 GebG unterliegenden außergerichtlichen Vergleiches besteht in den beschwerdegegenständlichen Fällen daher (anders als dies der angefochtene Bescheid gesehen hat) kein Zweifel.
In den Beschwerdefällen ist allerdings die Befreiungsbestimmung des § 33 TP 20 Abs 2 Z 3 GebG zu beachten, weil es sich beim Bf um einen Sozialhilfeträger handelt.
Die in den Vertragsurkunden zusätzlich zur Klärung wesentlicher Aspekte der Rückzahlungspflicht vereinbarte Bestellung einer Höchstbetragshypothek stellt an sich eine Hypothekarverschreibung iSd § 33 TP 18 GebG dar, ist jedoch im gegebenen Zusammenhang als Sicherungsgeschäft zu dem in der Urkunde vorher vereinbarten Vergleich über die Rückzahlungsverpflichtung zu verstehen. Dieses Sicherungsgeschäft ist im vorliegenden Fall der Bestimmung des § 19 Abs 2 GebG zu unterstellen, weil der durch die Hypothekarverschreibung besicherte Vergleich an sich unter § 33 TP 20 GebG fällt, also an sich steuerbar, jedoch gem der Befreiungsbestimmung des Abs 2 Z 3 leg cit steuerbefreit ist.

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