Eine Devolution an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, die das Untätigsein einer Abgabenbehörde erster Instanz trotz bestehender Entscheidungspflicht voraussetzt, ist, (auch) wenn innerhalb von sechs Monaten ab Einbringung der Berufung keine Berufungsvorentscheidung ergangen ist, nicht möglich
GZ 2010/15/0114, 29.07.2010
VwGH: Nach § 311 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Werden Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erledigung bekannt gegeben, so kann nach § 311 Abs 2 BAO jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen.
Nach § 260 BAO hat über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide der UFS (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.
Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass - ungeachtet der im Berufungsverfahren der Abgabenbehörde erster Instanz nach § 276 BAO eingeräumten Ermächtigung zur Berufungserledigung mittels Berufungsvorentscheidung - die Entscheidung über Berufungen dem UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt. Eine Devolution an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, die das Untätigsein einer Abgabenbehörde erster Instanz trotz bestehender Entscheidungspflicht voraussetzt, ist daher, (auch) wenn innerhalb von sechs Monaten ab Einbringung der Berufung keine Berufungsvorentscheidung ergangen ist, nicht möglich.
Bei Verletzung der Entscheidungspflicht durch den UFS kann nach Maßgabe des § 27 Abs 1 VwGG sogleich Säumnisbeschwerde an den VwGH erhoben werden. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" geht hingegen wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die darauf abzielenden Anträge des Bf wurden daher zu Recht zurückgewiesen.