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Steuerrecht

VwGH: Steuerbefreiung für Psychologen iSd § 6 Abs 1 Z 19 UStG?

Die Aufzählung in § 6 Abs 1 Z 19 UStG ist abschließend

20. 05. 2011
Gesetze: § 6 Abs 1 Z 19 UStG
Schlagworte: Umsatzsteuer, Steuerbefreiung, Psychologe, Heilberufe

GZ 2008/15/0291, 29.07.2010
Der Bf macht geltend, die Aufzählung der begünstigten Heilberufe in § 6 Abs 1 Z 19 UStG sei nicht taxativ, weil in dieser Aufstellung die Berufsgruppe der Psychologen fehle. Sowohl vom Bundesministerium für Finanzen als auch von den Finanzämtern werde die Rechtsauffassung vertreten, dass auch die selbständig ausgeübte Tätigkeit der Psychologen dem Befreiungstatbestand zu subsumieren wäre, sofern es sich um eine therapeutische psychologische Tätigkeit handle. Wenn man davon ausgehe, dass es sich beim Bf nicht um einen Angehörigen der Berufsgruppe der Psychologen handle, so widerspreche dies jedenfalls nicht einer Subsumtion seiner psychologischen Heiltätigkeit unter die genannte Bestimmung. Der Bf führe in seiner beruflichen Tätigkeit als Mental-Suggesteur psychologische Tätigkeiten iSd "herausgegebenen Richtlinien" durch. Es sei demnach unrichtig, dass die berufsrechtliche Befugnis zur Ausübung der Tätigkeit für die Anwendung der Befreiungsvorschrift entscheidend sei.
VwGH: Nach § 6 Abs 1 Z 19 UStG sind von den unter § 1 Abs 1 Z 1 fallenden Umsätzen die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger iSd § 52 Abs 4 des Bundesgesetzes BGBl Nr. 102/1961 in der Fassung BGBl Nr 872/1992 und des § 7 Abs 3 des Bundesgesetzes, BGBl Nr 460/1992, steuerfrei.
Befreite Heilberufe sind demnach Ärzte, Dentisten, Psychotherapeuten, Hebammen sowie diverse freiberuflich Tätige im Bereich medizinischer Spezialdienste. Die Aufzählung ist abschließend.

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