Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers sind grundsätzlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und entziehen sich daher einem Abzug als Betriebsausgaben (etwa bei den Geschäftsführereinkünften)
GZ 2007/15/0234, 29.07.2010
Der Bf betrieb bis zum Jahr 1980 einen Schuheinzel- und Schuhgroßhandel in Form eines Einzelunternehmens. In der Folge wurde im Rahmen dieses im Firmenbuch mit dem Firmennamen "A & Co" eingetragenen Einzelunternehmens nur mehr der Schuheinzelhandel weitergeführt, während der Schuhgroßhandel von der neu gegründeten S GmbH übernommen wurde, in welcher der Bf als Gesellschafter-Geschäftsführer fungierte.
In den Jahren 1991, 1992, 1997 und 2000 bis 2002 machte der Bf bei der Gewinnermittlung der "A & Co" Betriebsausgaben geltend, welche iZm für die S GmbH eingegangenen Bürgschaftsverpflichtungen standen.
VwGH: Gem § 4 Abs 4 EStG sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach der gesetzlichen Definition ist nicht ausschlaggebend, ob durch aus anderen (privaten) Gründen veranlasste Aufwendungen und Ausgaben eine Einkunftsart gefördert wird, sondern kommt es darauf an, dass die Aufwendungen und Ausgaben durch die konkrete Einkunftsquelle veranlasst werden.
Die belangte Behörde hat die vom Bf getätigten Aufwendungen iZm der Inanspruchnahme aus der strittigen Bürgschaftsverpflichtung für die S GmbH - bei welcher der Bf als Gesellschafter-Geschäftsführer fungierte - als nicht durch den Betrieb der "A & Co" veranlasst angesehen. Sie stützte sich beweiswürdigend va darauf, dass nach der Aktenlage zum Zeitpunkt des Eingehens der fraglichen Bürgschaftsverpflichtung im Jahr 1990 keine entsprechend qualifizierte wirtschaftliche Verflechtung zwischen der S GmbH (Großhandel) und der "A & Co" (Einzelhandel) vorgelegen habe, welche in den beschwerdegegenständlichen (Folge-)Jahren eine betriebliche Veranlassung jener Aufwendungen aus Sicht des Einzelunternehmens hätte begründen können und auch die vom Bf vorgelegten Urkunden einen solchen Zusammenhang nicht erkennen ließen.
Dass Kredite an insolvenzgefährdete Kapitalgesellschaften nur gewährt werden, wenn der oder die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten bürgen, entspricht der wirtschaftlichen Erfahrung, ist aber kein Umstand, der den späteren Zahlungen auf Grund der vom Gesellschafter eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung den Charakter von Betriebsausgaben verleiht. Vielmehr ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers grundsätzlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und sich daher einem Abzug als Betriebsausgaben (etwa bei den Geschäftsführereinkünften) entziehen. In dieser Judikatur kommt auch der für den Beschwerdefall relevante Gedanke zum Ausdruck, dass es in erster Linie Sache der Gesellschafter einer in ihrer Existenz gefährdeten Kapitalgesellschaft ist, den Fortbestand der Gesellschaft zu sichern.