Auch nach der Novelle der BAO durch BGBl I Nr 20/2009 enthält diese keine verfahrensrechtlichen Regelungen über die Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren betreffend Landes- und Gemeindeabgaben
GZ 2010/17/0078, 10.08.2010
VwGH: § 284 BAO ist auf das Verfahren betreffend die Vergnügungssteuer vor der belangten Behörde nicht anwendbar. Auch nach der Novelle der BAO durch BGBl I Nr 20/2009 enthält diese keine verfahrensrechtlichen Regelungen über die Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren betreffend Landes- und Gemeindeabgaben. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sollen die sich auf den UFS beziehenden Vorschriften der BAO weiterhin nur für dessen Verfahren gelten, wobei unter den davon betroffenen Bestimmungen auch § 284 BAO aufgezählt ist (die Anwendung sonstiger Vorschriften für das Berufungsverfahren ist auch nach den Materialien zur BAO-Novelle 2009 nicht ausgeschlossen). Die Anwendung des § 284 BAO im Verfahren betreffend die Festsetzung der Vergnügungssteuer schiede daher aus. Da in den Materialien nicht näher der Frage nachgegangen wird, inwiefern eine Regelung, die die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren zum Gegenstand hat (und zwar sowohl etwa iSe Verpflichtung zur Durchführung als auch hinsichtlich der konkreten verfahrensrechtlichen Durchführung), eine organisationsrechtliche Regelung darstellt (sodass sie auch nach § 7 Abs 6 F-VG in der Fassung BGBl I Nr 103/2007 vom Landesgesetzgeber geregelt werden könnte), und sich insofern keine Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers ergibt, erscheint eine zumindest teilweise Anwendung des § 284 BAO im Verfahren betreffend Landesabgaben nicht von vornherein ausgeschlossen. Eine Heranziehung des § 284 BAO wäre aber nur dann auch im Verfahren betreffend Landesabgaben - entgegen dem erklärten Willen des Gesetzgebers - zumindest im Wege der Analogie geboten, wenn sich bei Fehlen der entsprechenden Regelung eine echte Lücke ergäbe. Da dies jedoch nicht der Fall ist, besteht keine Notwendigkeit einer Interpretation der BAO in der Fassung BGBl I Nr 20/2009 entgegen dem aus den Materialien ersichtlichen Willen des Gesetzgebers.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde war daher nicht zwingend geboten. Die Bf konnte sich daher nicht darauf verlassen, in einer mündlichen Verhandlung ihren Standpunkt darlegen zu können und den Sachverhaltsannahmen der Abgabenbehörde entgegen treten zu können. Die Unterlassung der Durchführung der mündlichen Verhandlung ist daher nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen der BAO zu beurteilen (vgl insbesondere § 115 Abs 1 und 2 BAO betreffend die amtswegige Ermittlungspflicht und das rechtliche Gehör sowie § 166 ff BAO betreffend die Beweismittel).