Ein Zweitwohnsitz fällt nicht unter die Befreiungsbestimmung des § 30 Abs 2 Z 1 EStG
GZ 2007/15/0235, 29.07.2010
VwGH: Der Begriff "Hauptwohnsitz" wird in § 30 EStG nicht definiert. Gem § 26 Abs 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz iSd Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung inne hat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Hat der Steuerpflichtige mehrere Wohnsitze, ist Hauptwohnsitz jener dieser Wohnsitze, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen); ein Zweitwohnsitz fällt sohin nicht unter die Befreiungsbestimmung des § 30 Abs 2 Z 1 EStG.
Es ist unstrittig, dass sich ein Wohnsitz des Bf in seiner Wohnung in U 17 und ein weiterer Wohnsitz - in derselben Stadt - im Haus in AR 19 befunden hat. Die Beschwerde vermag keine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung, deren Ergebnis die Feststellung ist, dass sie näheren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zur Wohnung in U 17 bestanden haben, aufzuzeigen:
Die belangte Behörde durfte in diesem Zusammenhang den Umstand, dass der Bf nach außen hin die Adresse der Wohnung in U 17 als Wohnadresse uneingeschränkt beibehalten hat, genauso als Indiz heranziehen wie den Umstand, dass in der Wohnung in U 17 ein deutlich höherer Stromverbrauch zu verzeichnen war als im Haus in AR. Im Rahmen des Gesamtbildes der Verhältnisse durfte sie auch auf den Umstand des äußerst niedrigen Wasserverbrauches im Haus in AR Bedacht nehmen.