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Steuerrecht

VwGH: Im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG

Ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer liegt vor, wenn es einen Teil der Wohnung oder eines Einfamilienhauses darstellt und über einen gemeinsamen Eingang mit den Wohnräumlichkeiten verfügt

20. 05. 2011
Gesetze: § 16 EStG, § 4 Abs 4 EStG, § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG
Schlagworte: Einkommensteuer, Werbungskosten, Betriebsausgaben, nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben, im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer

GZ 2006/15/0006, 29.07.2010
Der Bf bringt vor, dass § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil der Begriff Arbeitszimmer nur einen Raum umfasse, wohingegen die Raumeinheit in D aus zwei Räumen bestehe und zudem nicht im Wohnungsverband gelegen, sondern durch Mauer und Tür vom Wohnbereich vollkommen getrennt und über den "Terrasseneingang 2 - also nicht über den zum Privatbereich führenden Haupteingang 1" - zu erreichen sei. Der angefochtene Bescheid ignoriere, dass das Haus in D neben dem Terrasseneingang noch zwei weitere Eingänge habe.
VwGH: Ob der als Arbeitszimmer genutzte Teil einer Wohnung aus einem oder zwei Räumen besteht, ist für die Beurteilung der Frage, ob § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG anwendbar ist oder nicht, ohne Belang.
Ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer liegt nach stRsp des VwGH vor, wenn es einen Teil der Wohnung oder eines Einfamilienhauses darstellt und über einen gemeinsamen Eingang mit den Wohnräumlichkeiten verfügt. Das ist gegenständlich der Fall, weil der als "Terrasseneingang 2" bezeichnete Eingang nach den unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenem Bescheid den Zugang zum Arbeitszimmer und zum Wohnbereich ermöglicht und die strittige Räumlichkeit "ausschließlich vom Innenbereich des Hauses durch eine 'Holztüre mit Glas' betreten werden kann".
Die Besonderheit des häuslichen Arbeitszimmers liegt darin, dass seine (Mit)Nutzung im Rahmen der Lebensführung vielfach nahe liegt, von der Behörde aber der Nachweis seiner Nutzung für die Lebensführung, zumal ein solcher Ermittlungen im Privatbereich des Steuerpflichtigen erfordert, nur schwer zu erbringen ist. Aus diesem Grund bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer davon abhängig macht, dass es den Mittelpunkt der entsprechenden Betätigung des Steuerpflichtigen darstellt.

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