Es besteht keine Verpflichtung, der Partei Ratschläge über den Inhalt erfolgversprechender Eingaben zu geben oder Anleitungen dahingehend zu erteilen, bei welchem Sachvorbringen eine für sie günstige Entscheidung zu erwarten wäre
GZ 2006/15/0310, 29.07.2010
Die Beschwerde rügt, der Bf habe in beiden Instanzen Rechtsbelehrung beantragt, damit der Sachverhalt vollständig aufgehellt werde und keine höhere Besteuerung erfolge, als gesetzlich notwendig.
VwGH: Die Rechtsbelehrungspflicht des § 113 BAO bezieht sich nur auf Verfahrensangelegenheiten und nicht auf Fragen des materiellen Rechts. Es besteht keine Verpflichtung, der Partei Ratschläge über den Inhalt erfolgversprechender Eingaben zu geben oder Anleitungen dahingehend zu erteilen, bei welchem Sachvorbringen eine für sie günstige Entscheidung zu erwarten wäre.