Im Hinblick auf die Aufgaben des Obmann für die Genossenschaft, die mit den Agenden eines Geschäftsführers oder des Obmanns eines Vereins durchaus vergleichbar sind, stellt die Obmanntätigkeit Verwaltung fremden Vermögens iSd § 22 Abs 1 Z 2 EStG dar
GZ 2006/15/0217, 29.07.2010
VwGH: Unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit fallen ua Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit. Die vermögensverwaltende Tätigkeit wird im Gesetz nicht näher definiert. Es werden nur die Tätigkeiten als Hausverwalter und als Aufsichtsrat beispielsweise angeführt. Der VwGH hat bereits zu Recht erkannt, dass Geschäftsführerbezüge, die dem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer für die Besorgung der Geschäfte der juristischen Person "und damit für die Verwaltung fremden Vermögens" zufließen, Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit iSd § 22 Abs 1 Z 2 EStG darstellen. Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass der Obmann eines Vereines, der geschäftsführend für den Verein und dessen Wirtschaftsbetriebe tätig ist, eine Tätigkeit entfaltet, "die das Tatbestandsmerkmal des Verwaltens fremden Vermögens erfüllt".
Der Bf war im Streitzeitraum Obmann einer Genossenschaft. Die vorliegende Satzung der Genossenschaft regelt, dass deren Vorstand "aus dem Obmann, mindestens einem Obmannstellvertreter und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern" besteht. Laut ebenfalls vorliegender Geschäftsordnung für den Vorstand obliegt dem Obmann "die oberste Leitung und Überwachung der Genossenschaft und der Tätigkeit ihrer Verwaltungsorgane, die Einberufung und Leitung ihrer Versammlungen sowie die Vertretung der Genossenschaft nach außen hin. Der Obmann, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter, hat den gesamten Geschäftsbetrieb zu beaufsichtigen". Im Hinblick auf die dargestellten Aufgaben des Bf für die Genossenschaft, die mit den Agenden eines Geschäftsführers oder des Obmanns eines Vereins durchaus vergleichbar sind, stößt es aber auf keine vom VwGH aufzugreifenden Bedenken, wenn die belangte Behörde die Obmanntätigkeit des Bf als Verwaltung fremden Vermögens angesehen und die daraus resultierenden Vergütungen unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit subsumiert hat.