Die Lohnsteuer- und Dienstgeberbeitragspflicht ist dann nicht gegeben, wenn ein tatsächlich ernst gemeintes Verbot des Arbeitgebers hinsichtlich der privaten Fahrten vorliegt, was allerdings nur dann der Fall ist, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorgt
GZ 2007/15/0238, 24.06.2010
VwGH: Ein geldwerter Vorteil eines Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis ist ua dann gegeben, wenn ihm ein Kfz des Arbeitgebers unentgeltlich zur privaten Nutzung überlassen ist. Es steht dem Arbeitgeber frei, dem Arbeitnehmer das Kfz ausschließlich für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen und ihm jede private Nutzung zu verbieten. Die Lohnsteuer- und Dienstgeberbeitragspflicht ist in diesem Fall nicht gegeben, wenn ein tatsächlich ernst gemeintes Verbot des Arbeitgebers hinsichtlich der privaten Fahrten vorliegt, was allerdings nur dann der Fall ist, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorgt.
Die belangte Behörde hat angenommen, die Bf habe Ing B nicht ernsthaft untersagt, das ihm für Dienstfahrten überlassene Kfz - mit Ausnahme einer Urlaubsfahrt pro Jahr - privat zu nutzen. Sie hat sich dabei darauf gestützt, dass Ing B das Kfz zum Einsatz im Bundesgebiet überlassen worden ist, ohne dass er der Bf in irgendeiner Weise die Fahrtstrecken der betrieblichen Fahrten darzutun hatte. Sie hat sich weiters darauf gestützt, dass auch im Prüfungsverfahren ein Nachweis der beruflich gefahrenen Kilometer nicht erbracht worden ist. Überdies ist auch kein Nachweis des Ausmaßes der unstrittig während des jährlichen Urlaubs getätigten Privatfahrten erbracht worden.
In der Beschwerde wird vorgebracht, für den Nachweis eines ernst gemeinten Verbotes des Arbeitgebers zur Nutzung des Fahrzeuges für Privatfahrten dürfe nach der Rsp des VwGH nicht bloß auf ein Fahrtenbuch abgestellt werden. An Stelle eines Fahrtenbuches müssten vielmehr auch andere Beweismittel akzeptiert werden. Es sei auch nicht erforderlich, dass in Reisekostenabrechnungen genaue Kilometeraufzeichnungen bzw Kilometerstände enthalten seien. Im gegenständlichen Fall sei gewährleistet, dass Ing B das arbeitgebereigene Kfz nur für berufliche Zwecke (und pro Jahr für eine ihm erlaubte Urlaubsfahrt) verwendet habe. Die Überprüfung eines bewährten Arbeitnehmers dürfe nicht überspannt werden. Ing B nutze für Privatfahrten ein Motorrad; sollte er für weitere Privatfahrten ein Auto benötigen, leihe er sich ein solches von seinen Eltern aus.
Aus § 166 BAO ergibt sich der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel. In der Tat entspricht es nicht der Rechtslage, dass die Führung des Nachweises, wie ein Kfz verwendet wird, nur mit einem Fahrtenbuch erbracht werden kann.
Der belangten Behörde kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie im gegenständlichen Fall zum Ergebnis gelangt ist, dass der Nachweis, das Kfz sei nur für berufliche Fahrten (und eine Urlaubsfahrt pro Jahr) verwendet worden, nicht erbracht worden ist. Auch die Beschwerde zeigt nicht auf, in welcher Weise die Bf für ein allfälliges Verbot, das Kfz in bestimmter Weise zu nutzen, vorgesorgt hätte.