Unter den Begriff der Lebensführung fallen Aufwendungen für die Nahrung, bürgerliche Kleidung und die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen
GZ 2006/15/0170, 24.06.2010
VwGH: § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG normiert einen Vorsteuerausschluss in Bezug auf Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) iSd § 20 Abs 1 Z 1 bis 5 EStG sind. § 20 Abs 1 EStG erfasst in Z 1 "die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge" und in Z 2 lit a "Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung". Aufwendungen des Unternehmers für die seinen privaten Wohnzwecken dienende Wohnung stellen nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung dar.
§ 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG schließt Aufwendungen für die private Lebensführung des Steuerpflichtigen vom Vorsteuerabzug aus. Unter den Begriff der Lebensführung fallen Aufwendungen für die Nahrung, bürgerliche Kleidung und die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen.
Die Beschwerde wendet sich dagegen, dass die belangte Behörde für das für die Privatnutzung des Miteigentümers errichtete Gebäude im Grunde des § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG den Vorsteuerabzug verwehrt, und vermeint, diese Bestimmung sei auf Gebäude nicht anwendbar und widerspreche den Regelungen der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie.
Mit Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2009/15/0100, hat der VwGH - nach Einholung einer Vorabentscheidung iSd Art 234 EG - zu Recht erkannt, dass § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG auf Gebäude anwendbar ist und nicht den Regelungen der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie widerspricht.