Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 43 BAO muss hinsichtlich der Körperschaftsteuer die Satzung den Erfordernissen des § 41 BAO während des ganzen Veranlagungszeitraumes entsprechen; Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt führen daher nicht rückwirkend zu einer Begünstigung
GZ 2007/15/0137, 29.07.2010
VwGH: Gem § 41 Abs 2 BAO liegt eine - gem § 34 BAO für die Gewährung der bei gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Betätigungen vorgesehenen Begünstigungen - ausreichende Bindung der Vermögensverwendung iSd § 39 Z 5 BAO nur vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung so genau bestimmt wird, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist.
§ 39 Z 5 BAO normiert das Erfordernis, dass das Vermögen nach Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft sowie bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes für die begünstigten Zwecke gebunden bleibt. § 39 Z 5 BAO will verhindern, dass Vermögen, das sich auf Grund und mit Hilfe von Steuerbegünstigungen gebildet hat, später für nicht begünstigte Zwecke verwendet wird. Diese Zweckwidmung des Vermögens hat gem § 41 Abs 2 BAO in der Rechtsgrundlage der Körperschaft zu erfolgen.
Eine Körperschaft kann somit die Befreiung von der Körperschaftsteuer wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nur dann beanspruchen, wenn sie sicherstellt, dass nach Beendigung ihrer Tätigkeit, worunter auch ein Wegfall des bisherigen begünstigten Zwecks zu verstehen ist, das Vermögen auch weiterhin steuerbegünstigten Zwecken erhalten bleibt, wobei diese Sicherung nur durch eindeutige Satzungsbestimmungen erreicht werden kann.
Die Beschwerde bringt vor, der angefochtene Bescheid verweigere die Anwendung der Körperschaftsteuerbefreiung nach § 5 Z 6 KStG iVm §§ 34 ff BAO, welche bei Betätigung für gemeinnützige Zwecke zustehe, ua deshalb, weil der Gesellschaftsvertrag der Bf entgegen der Vorschrift des § 39 Z 5 BAO keine Regelung über die Vermögenswidmung im Fall eines Wegfalles des gemeinnützigen Zweckes enthalte. Die Bf habe allerdings mittlerweile (mit Gesellschafterbeschluss vom 23. Mai 2007) den Gesellschaftsvertrag geändert und den Halbsatz "Wegfall des begünstigten Zweckes" eingefügt.
Im Beschwerdefall hat der Gesellschaftsvertrag in der im Streitjahr 2003 geltenden Fassung keine Regelung für den Fall der Änderung des Gesellschaftszweckes enthalten. Solcherart kann der belangten Behörde nicht erfolgreich entgegen getreten werden, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, der Gesellschaftsvertrag erfülle nicht alle Voraussetzungen des § 41 Abs 2 iVm § 39 Z 5 BAO.
Dem Beschwerdevorbringen, wonach mittlerweile (im Jahr 2007) eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages vorgenommen worden ist, ist entgegen zu halten, dass der angefochtene Bescheid ausschließlich über die Festsetzung von Körperschaftsteuer 2003 abspricht und es daher nur darauf ankommt, ob im Jahr 2003 die Voraussetzungen der Körperschaftsteuerbefreiung nach § 5 Z 6 KStG iVm §§ 34 ff BAO erfüllt waren. Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 43 BAO muss hinsichtlich der Körperschaftsteuer die Satzung den Erfordernissen des § 41 BAO während des ganzen Veranlagungszeitraumes entsprechen. Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt führen daher nicht rückwirkend zu einer Begünstigung.