§ 10 Abs 2 Z 12 zweiter Satz UStG ist so zu verstehen (arg: "das Gleiche gilt sinngemäß"), dass die Einräumung oder Übertragung des Rechtes auf Inanspruchnahme (nur) der im ersten Satz genannten Personenbeförderungsleistungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen
GZ 2007/13/0041, 30.06.2010
VwGH: Der VwGH hat bereits ausgeführt, dass nach einem funktionalen Verständnis des Begriffs der Verkehrsmittel Flugzeuge, soweit sie zum Absetzen von Fallschirmspringern in der Luft Verwendung finden und zu diesem Zweck besondere Vorrichtungen aufweisen, nicht als Verkehrsmittel iSd § 10 Abs 2 Z 12 UStG anzusehen sind.
§ 10 Abs 2 Z 12 UStG räumt nur für jene Beförderungen von Personen den ermäßigten Mehrwertsteuersatz ein, welche durch Verkehrsmittel aller Art durchgeführt werden. Dass es sich beim Verkehrsmittel aller Art um einen anderen Begriff als den des Beförderungsmittels handelt, steht für den VwGH außer Frage. Den vom Gesetzgeber daher mit normativer Kraft verwendeten Begriff des Verkehrsmittels hat der VwGH einschränkend ausgelegt.
Die Bf führt ins Treffen, es widerspräche dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität, wenn gleichartige Personenbeförderungen wie etwa die Beförderung von Fallschirmspringern mit einem Flugzeug zum Absprungort und die Beförderung von Paragleitern mit einer Seilbahn in die Nähe des Startplatzes nach dem verwendeten Verkehrsmittel zu unterscheiden wären. Dem ist schon entgegenzuhalten, dass es sich bei den von der Bf angeführten Personenbeförderungen nicht um gleichartige Personenbeförderungen handelt, wenn etwa ein Fallschirmspringer vom Flugplatz zum Absprungort oder ein Paragleiter mit einer Seilbahn (gemeinsam mit anderen Passagieren) zum Startplatz oder in dessen Nähe befördert wird. Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den im Beschwerdefall in Rede stehenden Umsätzen und etwa den Umsätzen eines Unternehmers, der mit Kraftfahrzeugen (Pkw) oder mit einer Seilbahn Paragleiter zum Startplatz befördert, vermag die Bf mit dem Hinweis auf gleichzeitige Werbung für beide Sportarten (Fallschirmspringen und Paragleiten) im Fremdenverkehrsbereich nicht aufzuzeigen.
Soweit die Bf Kritik an der Rechtsansicht des VwGH übt, bei einem Flugzeug handle es sich um ein Verkehrsmittel aller Art, welches in einem funktionalen Verständnis dieses Begriffes bei der Verwendung zur Erzielung der in Rede stehenden Umsätze kein Verkehrsmittel iSd UStG mehr sei, und dabei auf die Verwendung des Begriffes Verkehrsmittel in andere Materien regelnden Gesetzen (etwa im ASVG, im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, im StGB und im Unfalluntersuchungsgesetz) hinweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich derselbe Begriff in verschiedenen Rechtsbereichen nicht zwingend decken muss.
Die Bf schließt aus dem zweiten Satz des § 10 Abs 2 Z 12 UStG "das Gleiche gilt sinngemäß für die Einräumung oder Übertragung des Rechtes auf Inanspruchnahme von Leistungen, die in einer Personenbeförderung bestehen", dass für die Einräumung oder Übertragung des Rechtes auf Inanspruchnahme einer Personenbeförderung wie der im Beschwerdefall in Rede stehenden der ermäßigte Steuersatz zustünde, weshalb es abwegig wäre, die entsprechende Besorgungsleistung dem begünstigten Steuersatz zu unterwerfen, während die Leistung selbst dem Normalsteuersatz unterworfen bliebe. § 10 Abs 2 Z 12 zweiter Satz UStG ist nach Ansicht des VwGH demgegenüber so zu verstehen (arg: "das Gleiche gilt sinngemäß"), dass die Einräumung oder Übertragung des Rechtes auf Inanspruchnahme (nur) der im ersten Satz genannten Personenbeförderungsleistungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.